Krankschreibung im Arbeitsrecht – die Grundlagen
Wer krank wird, hat in Deutschland umfassende Rechte. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) garantiert Arbeitnehmern eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Dennoch bestehen auch Pflichten, die Sie als Arbeitnehmer kennen und einhalten müssen. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen alles Wichtige rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der Arzt übermittelt die Krankschreibung direkt elektronisch an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Sie als Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber keinen gelben Schein mehr vorlegen – die Meldepflicht bleibt aber bestehen.
Wichtig: Für privat Versicherte, Minijobber in Privathaushalten und bei Erkrankungen im Ausland gilt die eAU nicht. Hier müssen Sie weiterhin eine Papierbescheinigung vorlegen.
Ihre Pflichten als Arbeitnehmer
1. Unverzügliche Krankmeldung
Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren (§ 5 Abs. 1 EFZG). Das bedeutet: am besten vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag. Die Benachrichtigung kann telefonisch, per E-Mail oder SMS erfolgen – je nach betrieblicher Regelung.
2. Ärztliche Bescheinigung
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einen Arzt aufsuchen. Der Arbeitgeber kann allerdings im Arbeitsvertrag festlegen, dass die Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag erforderlich ist – und das ist rechtlich zulässig.
3. Verhalten während der Krankschreibung
Während der Krankschreibung müssen Sie alles tun, was Ihre Genesung fördert, und alles unterlassen, was sie verzögert. Das bedeutet aber nicht, dass Sie das Haus nicht verlassen dürfen. Spaziergänge, Einkaufen oder sogar moderate sportliche Betätigung können je nach Erkrankung völlig in Ordnung sein.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Die 6-Wochen-Regel
Nach § 3 EFZG haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) bei derselben Erkrankung. Die Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen (Wartezeit).
Was passiert nach 6 Wochen?
Nach Ablauf der 6 Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Dieses beträgt 70 % des Bruttogehalts, maximal jedoch 90 % des Nettogehalts. Krankengeld wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt.
Sonderfall: Neue Erkrankung
Wenn Sie wegen einer anderen Krankheit erneut ausfallen, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum für die Lohnfortzahlung von vorne. Beispiel: Sie waren 5 Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls krank und fallen anschließend wegen einer Grippe aus – für die Grippe läuft die Frist neu.
Sonderfall: Wiederholte gleiche Erkrankung
Werden Sie wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, haben Sie nur dann erneut Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung, wenn seit der letzten Erkrankung mindestens 6 Monate vergangen sind oder seit Beginn der ersten Erkrankung mindestens 12 Monate.
Häufige Irrtümer zur Krankschreibung
Irrtum 1: Bei Krankheit darf man das Haus nicht verlassen
Falsch. Sie müssen sich genesungsfördernd verhalten. Ein Spaziergang an der frischen Luft bei einer Erkältung ist in der Regel sogar förderlich. Problematisch wird es erst, wenn Sie Aktivitäten nachgehen, die Ihrer Genesung offensichtlich widersprechen – etwa schweres Training bei einem Bandscheibenvorfall.
Irrtum 2: Der Arbeitgeber darf die Diagnose erfahren
Falsch. Ihr Arbeitgeber erhält nur die Information, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange voraussichtlich. Die Diagnose wird nicht übermittelt und Sie sind auch nicht verpflichtet, sie mitzuteilen. Ausnahme: ansteckende Krankheiten, bei denen eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz besteht.
Irrtum 3: Während der Krankschreibung darf man nicht gekündigt werden
Falsch. Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Erkrankung sogar der Kündigungsgrund sein – etwa bei häufigen Kurzerkrankungen oder einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (personenbedingte Kündigung).
Irrtum 4: Man muss immer ab dem 4. Tag zum Arzt
Nicht ganz richtig. Die gesetzliche Regelung sieht die Vorlage ab dem 4. Kalendertag vor. Der Arbeitgeber kann aber im Arbeitsvertrag eine frühere Vorlage verlangen – sogar ab dem ersten Tag. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag.
Irrtum 5: Eine Krankschreibung ist ein Arbeitsverbot
Falsch. Die Krankschreibung ist eine Prognose des Arztes über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie sich früher fit fühlen, dürfen Sie früher zur Arbeit zurückkehren. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen.
Krankschreibung in der Probezeit
Auch in der Probezeit haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung – allerdings erst nach Ablauf der 4-wöchigen Wartezeit. Werden Sie in den ersten 4 Wochen krank, erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern Krankengeld von der Krankenkasse. Beachten Sie: In der Probezeit kann der Arbeitgeber mit einer Frist von 2 Wochen kündigen – auch während einer Krankheit.
Krankschreibung und Urlaub
Werden Sie während Ihres Urlaubs krank, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Voraussetzung: Sie legen eine ärztliche Bescheinigung vor. Die Urlaubstage können dann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Tipps für den Umgang mit Krankschreibungen
- Melden Sie sich früh: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber am besten vor Arbeitsbeginn – nicht erst am Nachmittag.
- Gehen Sie rechtzeitig zum Arzt: Warten Sie nicht zu lange, insbesondere wenn eine längere Erkrankung absehbar ist.
- Dokumentieren Sie: Bewahren Sie Kopien Ihrer Krankmeldungen auf und notieren Sie, welche Erkrankung wann vorlag.
- Kennen Sie Ihren Vertrag: Prüfen Sie, ab wann Ihr Arbeitgeber eine AU verlangt und welche Meldewege vorgeschrieben sind.
- Bleiben Sie erreichbar: Auch wenn Sie nicht arbeiten müssen, sollten Sie für dringende organisatorische Rückfragen erreichbar sein.