Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In Deutschland ist rund jede zehnte Beschäftigung befristet – bei Berufseinsteigern sogar deutlich mehr. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Für Sie als Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen: Nicht jede Befristung ist automatisch rechtmäßig. Das Gesetz stellt strenge Anforderungen, die der Arbeitgeber einhalten muss.
Arten der Befristung
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
Eine Befristung ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das Gesetz nennt acht typische Sachgründe:
- Vorübergehender Bedarf: z. B. ein Saisonprojekt oder ein zeitlich begrenzter Auftrag
- Vertretung: Ersatz für Mitarbeiter in Elternzeit, Krankheit oder Sabbatical
- Erprobung: Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers
- Eigenart der Arbeit: z. B. bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten
- Gerichtlicher Vergleich: Befristung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs
- Anschluss an Ausbildung oder Studium: Erleichterung des Berufseinstiegs
- Haushaltsmittel: Öffentlicher Dienst, wenn nur befristete Mittel verfügbar sind
- Wunsch des Arbeitnehmers: Wenn der Mitarbeiter selbst eine Befristung wünscht
Bei einer Sachgrundbefristung gibt es keine gesetzliche Höchstdauer und grundsätzlich keine Begrenzung der Verlängerungen – solange der Sachgrund fortbesteht.
Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Auch ohne Sachgrund ist eine Befristung möglich, allerdings unter strengen Voraussetzungen:
- Höchstdauer: maximal 2 Jahre
- Verlängerungen: innerhalb der 2 Jahre maximal 3-mal
- Vorbeschäftigung: Der Arbeitnehmer darf zuvor nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein
Sonderregelungen
- Existenzgründer: In den ersten 4 Jahren nach Unternehmensgründung ist eine sachgrundlose Befristung bis zu 4 Jahre möglich.
- Ältere Arbeitnehmer: Bei Arbeitnehmern ab 52 Jahren, die zuvor mindestens 4 Monate arbeitslos waren, ist eine sachgrundlose Befristung bis zu 5 Jahre zulässig (§ 14 Abs. 3 TzBfG).
- Wissenschaft: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erlaubt längere Befristungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Formvorschriften
Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das bedeutet: Der befristete Arbeitsvertrag muss von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt. Eine mündliche Befristung oder eine nachträgliche schriftliche Fixierung ist unwirksam – in diesem Fall gilt der Vertrag als unbefristet.
Verlängerung eines befristeten Vertrages
Bei einer sachgrundlosen Befristung gelten strenge Regeln für die Verlängerung:
- Die Verlängerung muss vor Ablauf des bestehenden Vertrages vereinbart werden.
- Die Arbeitsbedingungen dürfen sich nicht ändern – sonst handelt es sich um einen neuen Vertrag, keine Verlängerung.
- Maximal 3 Verlängerungen innerhalb von 2 Jahren sind möglich.
Wird der Vertrag nach Ablauf stillschweigend fortgesetzt (der Arbeitnehmer arbeitet einfach weiter und der Arbeitgeber widerspricht nicht), gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG als unbefristet.
Kündigung bei befristeten Verträgen
Ein befristeter Vertrag kann während der Laufzeit nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Fehlt eine solche Klausel, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen – beide Seiten sind an den Vertrag gebunden.
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) ist hingegen immer möglich, auch bei befristeten Verträgen.
Entfristungsklage: So wehren Sie sich
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Befristung unwirksam ist, können Sie eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist dafür ist knapp: Sie müssen die Klage innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses einreichen (§ 17 TzBfG).
Gründe für eine erfolgreiche Entfristungsklage können sein:
- Fehlende Schriftform des Befristungsvertrages
- Kein wirksamer Sachgrund trotz Sachgrundbefristung
- Mehr als 3 Verlängerungen oder Überschreitung der 2-Jahres-Grenze bei sachgrundloser Befristung
- Unzulässige Vorbeschäftigung
- Änderung der Vertragsbedingungen bei einer Verlängerung
Ihre Rechte als befristet Beschäftigter
Befristet Beschäftigte dürfen gegenüber unbefristet Beschäftigten nicht benachteiligt werden (§ 4 TzBfG), es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Das betrifft:
- Vergütung: Gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit
- Urlaub: Gleicher Urlaubsanspruch (anteilig bei kürzerer Vertragsdauer)
- Weiterbildung: Zugang zu betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen
- Sozialleistungen: Betriebliche Altersvorsorge, Weihnachtsgeld etc.
- Information: Der Arbeitgeber muss befristet Beschäftigte über unbefristete Stellen informieren (§ 18 TzBfG)
Tipps für den Umgang mit befristeten Verträgen
- Vertrag prüfen lassen: Lassen Sie vor der Unterschrift prüfen, ob die Befristung rechtlich einwandfrei ist.
- Fristen notieren: Merken Sie sich das Vertragsende und die 3-Wochen-Klagefrist.
- Früh das Gespräch suchen: Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber 3–6 Monate vor Vertragsende auf eine Entfristung oder Verlängerung an.
- Leistung zeigen: Überzeugen Sie durch gute Arbeit – das ist das beste Argument für eine Übernahme.
- Parallel bewerben: Sichern Sie sich ab und bewerben Sie sich rechtzeitig auch extern.
- Alles schriftlich: Halten Sie mündliche Zusagen zur Übernahme schriftlich fest.