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Arbeitsrecht30. Januar 2026

Mindestlohn 2026: Höhe, Ausnahmen und Rechte

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird regelmäßig angepasst. Erfahre, wie hoch er 2026 ist, welche Ausnahmen gelten und was du tun kannst, wenn dein Arbeitgeber ihn unterschreitet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2025 12,82 Euro brutto pro Stunde
  • Zuschläge, Trinkgelder und Sachbezüge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden
  • Ausnahmen gelten für Minderjährige, Auszubildende und bestimmte Praktikanten
  • Branchenmindestlöhne können höher sein als der gesetzliche Mindestlohn
  • Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern dokumentieren
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro

Der Mindestlohn 2026: Aktuelle Höhe

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde. Die nächste Anpassung durch die Mindestlohnkommission steht für 2026 an. Der Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von Branche, Region oder Beschäftigungsform. Er wurde 2015 mit 8,50 Euro eingeführt und hat sich seither schrittweise erhöht: 2017 auf 8,84 Euro, 2019 auf 9,19 Euro, 2022 auf 12,00 Euro und zuletzt auf 12,82 Euro.

Für Minijobber ist die Mindestlohnhöhe besonders relevant: Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro und der Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern deshalb genau dokumentieren, um die Einhaltung des Mindestlohns nachweisen zu können.

Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Das umfasst Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Minijobber, befristet Beschäftigte, Saisonarbeiter und ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Auch Praktikanten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Mindestlohn – nämlich dann, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert und kein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums ist.

Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit gilt der Mindestlohn, wobei hier zusätzlich das Prinzip des Equal Pay nach neun Monaten greifen kann, das einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie Stammmitarbeiter vorsieht. Heimarbeiter, Hausangestellte und geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten haben ebenfalls Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Es gibt einige wenige Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende (für die gilt die Mindestausbildungsvergütung von derzeit 649 Euro im ersten Lehrjahr), Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung, Pflichtpraktikanten und freiwillige Praktika unter drei Monaten. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten und Selbstständige fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.

Wichtig: Branchenspezifische Mindestlöhne, die durch Tarifverträge festgelegt werden, können höher sein als der gesetzliche Mindestlohn. Im Baugewerbe liegt der Branchenmindestlohn bei über 15 Euro, in der Pflege bei über 17 Euro und in der Gebäudereinigung bei rund 14 Euro. Diese Branchenmindestlöhne werden durch allgemeinverbindliche Tarifverträge festgelegt und gelten dann für alle Beschäftigten der Branche – auch wenn sie nicht gewerkschaftlich organisiert sind.

Was zählt zum Mindestlohn – und was nicht?

Nur die reguläre Vergütung für die geleistete Arbeitszeit zählt zum Mindestlohn. Nicht angerechnet werden dürfen: Überstundenzuschläge, Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge, Gefahrenzulagen, Trinkgelder und vermögenswirksame Leistungen. Auch Sachbezüge wie Dienstwagen oder kostenlose Mahlzeiten können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld dürfen nur dann angerechnet werden, wenn sie vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich anteilig gezahlt werden. Eine einmalige Sonderzahlung am Jahresende reicht nicht aus. Akkordlöhne und Stückzahlvergütungen sind zulässig, müssen aber im Durchschnitt den Mindestlohn pro Stunde erreichen. Provisionszahlungen können ebenfalls angerechnet werden, wenn sie regelmäßig und vorhersehbar fließen.

Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten aufzuzeichnen – inklusive Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Seit dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung gilt diese Pflicht faktisch für alle Arbeitnehmer, auch wenn die nationale Umsetzung noch aussteht.

Besondere Dokumentationspflichten gelten in Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit: Baugewerbe, Gastronomie, Gebäudereinigung, Spedition, Fleischwirtschaft und weitere. Hier müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung vorliegen. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht sind selbst eine Ordnungswidrigkeit und werden unabhängig von der tatsächlichen Lohnzahlung geahndet.

Was tun, wenn der Mindestlohn unterschritten wird?

Wenn dein Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlt, hast du mehrere Möglichkeiten: Sprich zunächst deinen Arbeitgeber direkt an – manchmal liegt ein Fehler in der Abrechnung vor. Hilft das nicht, wende dich an den Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder die Beratungsstelle für Arbeitnehmerrechte. Du kannst den ausstehenden Lohn auch gerichtlich einfordern. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) überwacht. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Arbeitgeber, die den Mindestlohn systematisch unterschreiten, riskieren zudem den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Anonyme Hinweise an den Zoll sind möglich und werden vertraulich behandelt.

Mindestlohn und Arbeitsmarkt: Die Debatte

Die Einführung und regelmäßige Erhöhung des Mindestlohns ist politisch umstritten. Befürworter argumentieren, dass er Armut trotz Arbeit verhindert, die Kaufkraft stärkt und den Niedriglohnsektor eindämmt. Kritiker befürchten negative Auswirkungen auf die Beschäftigung, insbesondere in strukturschwachen Regionen und bei gering qualifizierten Arbeitnehmern. Studien zeigen bislang keine signifikanten negativen Beschäftigungseffekte seit der Einführung 2015 – im Gegenteil, die Beschäftigung ist seitdem kontinuierlich gestiegen.

Living Wage: Reicht der Mindestlohn zum Leben?

Ob der Mindestlohn für ein würdiges Leben reicht, hängt stark vom Wohnort ab. In ländlichen Regionen mit niedrigen Mieten ist die Situation anders als in Großstädten wie München, Hamburg oder Frankfurt. Bei Vollzeitbeschäftigung mit 12,82 Euro pro Stunde ergibt sich ein Brutto-Monatsverdienst von rund 2.220 Euro – netto bleiben in Steuerklasse I etwa 1.600 bis 1.700 Euro. In vielen Großstädten liegt allein die Warmmiete für eine kleine Wohnung bei 700 bis 900 Euro, was wenig Spielraum für den Lebensunterhalt lässt. Gewerkschaften fordern daher seit Jahren einen Mindestlohn von mindestens 14 Euro, um ein menschenwürdiges Leben auch in teuren Regionen zu ermöglichen.

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Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja, der Mindestlohn gilt uneingeschränkt für Minijobber. Bei 12,82 Euro pro Stunde und einer Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat.
Bekommen Praktikanten den Mindestlohn?
Pflichtpraktika und freiwillige Praktika unter drei Monaten sind vom Mindestlohn ausgenommen. Freiwillige Praktika, die länger als drei Monate dauern, müssen mit mindestens dem Mindestlohn vergütet werden.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlt?
Sprich deinen Arbeitgeber an, wende dich an den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft. Du kannst den Differenzbetrag auch gerichtlich einfordern. Die zuständige Behörde ist der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), an den du dich melden kannst.
Wird der Mindestlohn 2026 erhöht?
Die Mindestlohnkommission überprüft die Höhe alle zwei Jahre und spricht eine Empfehlung aus. Die nächste reguläre Anpassung steht an. Über die genaue Höhe entscheidet die Bundesregierung auf Basis der Kommissionsempfehlung.

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Stand: Januar 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr