Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) wurde von der Bundesregierung als Maßnahme gegen die gestiegenen Lebenshaltungskosten eingeführt. Sie ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Beschäftigten eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen.
Die gesetzliche Grundlage ist § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG), eingeführt durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022.
Zeitraum und Fristen
Die Inflationsausgleichsprämie konnte im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die Prämie konnte in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden – wichtig war nur, dass der Gesamtbetrag von 3.000 EUR nicht überschritten wurde.
Wichtig: Die Frist ist am 31. Dezember 2024 abgelaufen. Neue Zahlungen sind nicht mehr möglich. Bereits gezahlte Prämien behalten jedoch ihre steuer- und abgabenfreie Wirkung.
Steuerfreiheit und Sozialabgaben
Steuerfreiheit
Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zur Höchstgrenze von 3.000 EUR:
- Einkommensteuerfrei
- Kirchensteuerfrei
- Solidaritätszuschlagfrei
Sozialabgabenfreiheit
Zusätzlich ist die Prämie frei von Sozialversicherungsbeiträgen:
- Keine Beiträge zur Krankenversicherung
- Keine Beiträge zur Pflegeversicherung
- Keine Beiträge zur Rentenversicherung
- Keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Das bedeutet: Von 3.000 EUR brutto kommen tatsächlich 3.000 EUR netto beim Arbeitnehmer an. Im Vergleich zu einer normalen Gehaltsz ahlung, von der ca. 40–50 % an Steuern und Abgaben abgehen, ist das ein erheblicher Vorteil.
Voraussetzungen
Zusätzlichkeitserfordernis
Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das bedeutet:
- Sie darf kein Ersatz für regulaeres Gehalt, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sein
- Sie darf nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert werden
- Sie muss als erkennbare Sonderzahlung im Zusammenhang mit der Inflation stehen
Keine Pflicht für Arbeitgeber
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Die Zahlung ist freiwillig – es sei denn, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sieht sie vor. In vielen Tarifverträgen wurde die IAP als Bestandteil der Tarifrunde 2022/2023 vereinbart.
Wer hat die Prämie erhalten?
Die Prämie konnte an alle Arbeitnehmer gezahlt werden, darunter:
- Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
- Minijobber (bis 520 EUR/Monat)
- Auszubildende
- Werkstudenten
- Kurzfristig Beschäftigte
- Beschäftigte in Elternzeit
- Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag
Besonderheit bei Minijobbern: Die IAP blieb auch bei Minijobbern komplett abgabenfrei und wurde nicht auf die 520-EUR-Grenze angerechnet.
Tarifvertragliche Regelungen
In zahlreichen Tarifverträgen wurde die IAP als Teil der Tarifverhandlungen vereinbart:
- Öffentlicher Dienst (TVöD): Bis zu 3.000 EUR in zwei Raten
- IG Metall: 3.000 EUR als Einmalzahlung
- Ver.di (Handel): Bis zu 2.000 EUR in Teilbeträgen
- Baugewerbe: Bis zu 2.500 EUR
- Chemie: 3.000 EUR in zwei Raten
Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag oder fragen Sie beim Betriebsrat nach, ob und in welcher Höhe die IAP in Ihrem Unternehmen gezahlt wurde.
Häufige Fragen aus der Praxis
Wurde die IAP auf die Lohnabrechnung aufgeführt?
Ja, die IAP musste auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden – als steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung.
Musste die IAP in der Steuererklärung angegeben werden?
Nein, da die Prämie steuerfrei ist, muss sie nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie taucht auch nicht im Steuerbescheid auf.
Konnte die IAP bei mehreren Arbeitsverhältnissen mehrfach gezahlt werden?
Ja, der Freibetrag von 3.000 EUR galt pro Dienstverhältnis. Wer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war, konnte von jedem Arbeitgeber bis zu 3.000 EUR steuerfrei erhalten.
Nach der IAP: Wie geht es weiter?
Die Inflationsausgleichsprämie war eine temporäre Maßnahme, die Ende 2024 ausgelaufen ist. Ob eine Nachfolgeregelung kommt, ist politisch umstritten. Für Arbeitnehmer bleiben folgende Möglichkeiten, um die Kaufkraft zu sichern:
- Gehaltserhöhung verhandeln: Fordern Sie eine regulaere Gehaltsanpassung, die die Inflation ausgleicht.
- Sachbezüge nutzen: Tankgutscheine, Essenszuschüsse oder Jobtickets sind weiterhin steuerbegünstigt.
- Betriebliche Altersvorsorge: Steuervorteile bei der Entgeltumwandlung nutzen.
- Tarifvertrag prüfen: Viele Tarifvertraege sehen regulaere Erhöhungen vor, die die Inflation kompensieren.